Auch § 11 Abs. 1 V GSW enthalte keinen Hinweis auf einen Revers und stelle sowieso kein Gesetz im formellen Sinn dar. Und die in § 17 Abs. 3 GSW statuierte Reverspflicht – abgesehen davon, dass wie dargelegt Art. 62 Abs. 2 BO 2006 nicht als direkter Verweis auf die Abstandsvorschriften des GSW bzw. der V GSW verstanden werden könne – passe für Abstände gegenüber Privatstrassen von vornherein nicht.