5. 5.1 Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, für den streitigen Teilabschnitt der Kellerwand dürfe kein Abbruch- und Mehrwertrevers verfügt werden, weil die Voraussetzungen von Art. 36 BV nicht eingehalten seien: Artikel 62 Abs. 2 BO 2006 vermöge als gesetzliche Grundlage für die Eintragung eines Revers im Grundbuch nicht zu genügen. Von einer Reverspflicht sei in dieser Bestimmung nirgends die Rede. Art. 62 Abs. 2 BO 2006 verweise auf das StrR, welches seinerseits gerade keine Abstandsvorschriften enthalte und auch keine Reverspflicht statuiere. Auch § 11 Abs. 1 V GSW enthalte keinen Hinweis auf einen Revers und stelle sowieso kein Gesetz im formellen Sinn dar.