Gebäude sein können, mit § 17 Abs. 3 GSW eine Ausnahmemöglichkeit besteht. Übrige Bauten und Anlagen sind nur dann nach § 11 V GSW zu behandeln, sofern sie nicht als Gebäude zu qualifizieren sind und daher für sie § 17 GSW nicht zur Anwendung gelangt. Da es sich beim Keller der Beschwerdeführer offenkundig um ein Gebäude handelt, kann darauf § 11 V GSW nicht angewendet werden. Auch die systematische Einordnung von § 11 V GSW deutet darauf hin, dass dem so ist. Er ist dem Abschnitt 2 ("Besondere strassenbaupolizeiliche Vorschriften") zugeordnet.