4.2 Gemäss § 11 Abs. 1 V GSW haben Bauten und Anlagen im Mindestabstand für Gebäude und im Baulinienraum, welche nicht als Einfriedung dienen, einen Mindestabstand von 50 cm vom Strassen- bzw. Trottoirrand einzuhalten. Einschränkende Vorschriften von Baulinienplänen bleiben vorbehalten (Abs. 2).