Der Regierungsrat hat somit kein Recht verletzt, indem er festgestellt hat, dass gestützt auf die gesetzlichen Regelungen der Gemeinde Oberägeri für die Strasse Schwerzelrain die gleichen Abstandsvorschriften wie für Gemeindestrassen, nämlich diejenigen nach § 17 GSW, anwendbar sind, nachdem das Strassenreglement Oberägeri Abstandsvorschriften weder gegenüber Privat- noch gegenüber Gemeindestrassen statuiert. Mit einem Abstand der Rückwand des Kelleranbaus der Beschwerdeführer von teilweise lediglich 3,56 m verstösst der umstrittene Kelleranbau gegen § 17 Abs. 1 lit. b GSW (Mindestabstand 4 m). 4. Urteil V 2019 109 18