Abschliessend wies der Gemeinderat Oberägeri darauf hin, die Beschwerdeführer störten sich an der Reverspflicht. Sie übersähen, dass der Wortlaut von § 17 Abs. 3 GSW klar sei und dem Gemeinderat gar keine andere Wahl lasse, als dort, wo er eine Ausnahme vom Abstand gewähre, auch einen Revers einzufordern. Die Beschwerdeführer würden mit dem Revers kein grosses Risiko eingehen. F. Am 8. Mai 2020 replizierten die Beschwerdeführer, und am 8. Juni 2020 bzw. 10. Juni 2020 reichten die Baudirektion des Kantons Zug und der Gemeinderat Oberägeri je eine Duplik ein. Auf die Ausführungen in diesen Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.