Der Verordnungsgeber habe beim Erlass seiner Regelungen im Jahr 1997 die Gebäude gemäss § 17 GSW von den Bauten und Anlagen gemäss § 11 V GSW unterscheiden wollen. "Bauten und Anlagen" seien im Wesentlichen die in Vorgärten angeordneten Elemente, welche einen Mindestabstand von 50 cm vom Strassen- bzw. Trottoirrand einzuhalten hätten. Selbstverständlich gingen jeweils allfällige Baulinienpläne mit ihren Vorschriften vor. Für einen Keller könnten die Beschwerdeführer aus § 11 V GSW nichts gewinnen, weil die Vorschrift darauf nicht anwendbar sei. Es bleibe dabei, dass § 17 GSW heranzuziehen sei, weil der Schwerzelrain einer Gemeindestrasse gleichgestellt sei.