Die Verordnung regle in allen drei Bestimmungen einen Sachverhalt, wo angrenzend an den Strassenraum (§ 3 GSW) zwar grundsätzlich andere als kantonale, strassenpolizeiliche Bestimmungen griffen, der Verordnungsgeber aber doch die kantonalen Interessen für einen räumlichen Übergangsbereich habe wahren wollen. Das habe zu Regelungen für die Auskragungen von Gebäuden, für (benachbarte) Bauten und Anlagen – ausgenommen Einfriedungen – auf Strassenniveau und für hochstämmige Bäume geführt. Der Verordnungsgeber habe beim Erlass seiner Regelungen im Jahr 1997 die Gebäude gemäss § 17 GSW von den Bauten und Anlagen gemäss § 11 V GSW unterscheiden wollen.