Die Beschwerdeführer suchten, so der Gemeinderat Oberägeri weiter, den Ausweg über § 11 V GSW, um einen speziellen Abstand des geplanten Kellers vom Schwerzelrain begründen zu können. Sie verstünden den Sinn von § 11 V GSW jedoch nicht. Er sei im Kontext der §§ 10, 11 und 12 V GSW zu ermitteln, welche dem Abschnitt der strassenbaupolizeilichen Vorschriften zugeordnet seien. Die Verordnung regle in allen drei Bestimmungen einen Sachverhalt, wo angrenzend an den Strassenraum (§ 3 GSW) zwar grundsätzlich andere als kantonale, strassenpolizeiliche Bestimmungen griffen, der Verordnungsgeber aber doch die kantonalen Interessen für einen räumlichen Übergangsbereich habe wahren wollen.