Zugang der Öffentlichkeit nach einem Bauabstand gefragt werde. Wenn die Strasse eine Grundstücksfläche oder einen Teil davon ausmache und wie die angrenzenden Grundstücke in Privathand sei, und wenn alle Grundstücke gleichzeitig allein privaten Zwecken dienten, dann könne die Einwohnergemeinde keine Sonderregelung für diese Strasse geltend machen und eine Privilegierung von Bauabständen gegenüber der Strasse im Verhältnis zu anderen Bauabständen vorsehen. Es gälten – wie Art. 2 Abs. 4 StrR Oberägeri es festlege – die ordentlichen "baurechtlichen Vorschriften", das heisse die Bauabstände gemäss BO Oberägeri. Um einen solchen Fall gehe es hier nicht.