Wo diese Verkehrsanlagen nur privaten Zwecken dienten, seien alle öffentlichen Nutzungen ausgeschlossen. Der Schwerzelrain diene wohl überwiegend, jedoch nicht ausschliesslich privaten Zwecken, sondern auch kommunalen, beispielsweise dem gemeindlichen Anspruch, bei dieser Strasse die Abfallbeseitigung im umweltrechtlichen Sinne gewährleisten zu können. Die Strasse sei auch in dem Sinne öffentlich, als jedermann Zutritt habe. Es gebe kein gegenteiliges Verkehrssignal, lediglich das für beide Strassenseiten geltende Verbot, Fahrzeuge jeder Art zu parkieren. Gemäss Art.