Dass eine Unterniveaubaute als Gebäude zu qualifizieren sei, treffe offensichtlich zu. Auch das GSW regle in § 17 explizit den Abstand von Gebäuden. Dabei sei zu beachten, dass für Kleinbauten in § 17 Abs. 2 [recte wohl: Abs. 3] GSW eine Ausnahmeregelung erlassen worden sei. Es verhalte sich somit keineswegs so, dass zu differenzieren wäre zwischen Gebäuden, die für den Strassenabstand nicht von untergeordneter Bedeutung seien (hier wäre gemäss Ansicht der Beschwerdeführer § 17 GSW anwendbar) und Gebäuden, die für den Strassenabstand von untergeordneter Bedeutung seien (hier wäre § 11 V GSW anwendbar).