D. In ihrer im Auftrag des Regierungsrats verfassten Vernehmlassung vom 31. Januar 2020 beantragte die Baudirektion, die Verwaltungsbeschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Zur Begründung verwies die Baudirektion auf die Ausführungen im angefochtenen Regierungsratsbeschluss und nahm zusätzlich zu folgenden Punkten Stellung: Artikel 62 Abs. 1 der Bauordnung Oberägeri schreibe zwar einen Grenzabstand für Unterniveaubauten von 1 m vor, verweise jedoch betreffend Privatstrassen in Abs. 2 auf das Strassenreglement. Damit komme klar zum Ausdruck, dass bei Privatstrassen eine Urteil V 2019 109 10