Der Revers sei schliesslich auch aufgrund der fehlenden Verhältnismässigkeit als unzulässig zu betrachten. Der streitige Abbruch- und Mehrwertrevers erfasse lediglich einen kleinen Abschnitt der Kellerwand von 3,44 m. Demzufolge könnte für den Strassenausbau nur gerade dieser Teilbereich beansprucht werden, sofern die Beseitigung dieses Teilstücks gestützt auf den Revers dereinst angeordnet würde. Die daran anschliessende westliche Kellerwand müsste hingegen belassen werden, da diese vom Revers nicht erfasst sei. Eine gleichmässige talseitige Verbreiterung der Strasse um 4 m wäre somit gar nicht zu erreichen.