Das öffentliche Interesse bei einem Abbruch- und Mehrwertrevers im Zusammenhang mit der Unterschreitung von Strassenabständen liege darin, dass sich der Staat das Recht vorbehalten wolle, die Einhaltung bzw. Wiederherstellung des gesetzlichen Strassenabstands auf Kosten des Grundeigentümers zu verlangen. Dieser Zweck lasse sich bei der Strasse Schwerzelrain, welche nach der zutreffenden Auffassung des Regierungsrats keine öffentliche Strasse darstelle, von vornherein nicht verwirklichen. Der Revers sei schliesslich auch aufgrund der fehlenden Verhältnismässigkeit als unzulässig zu betrachten.