Sollte das Gericht entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausgehen, dass für den streitigen Teilabschnitt der Kellerwand der Strassenabstand von 4 m gemäss § 17 Abs. 1 lit. b GSW zur Anwendung komme, dürfte dennoch kein Abbruch- und Mehrwertrevers verfügt werden, weil die Voraussetzungen von Art. 36 BV nicht eingehalten seien: Artikel 62 Abs. 2 BO 2006 vermöge als gesetzliche Grundlage für die Eintragung eines Revers im Grundbuch nicht zu genügen. Von einer Reverspflicht sei in dieser Bestimmung nirgends die Rede. Art. 62 Abs. 2 BO 2006 verweise auf das StrR, welches seinerseits gerade keine Abstandsvorschriften enthalte und auch keine Reverspflicht statuiere.