Auch aus diesem Grund könne Art. 62 Abs. 2 BO 2006 nicht so verstanden werden, dass für Unterniveaubauten gegenüber Privatstrassen generell der Gebäudeabstand von 4 m gelten solle. Vielmehr seien Unterniveaubauten stattdessen unter § 11 Abs. 1 V GSW zu subsumieren und dürften bis 50 cm an die Strasse gestellt werden, sofern man überhaupt von der Anwendbarkeit der Abstände des GSW bzw. der V GSW ausgehen wolle.