Ratio legis dürfte auch hier der Gedanke sein, dass Unterniveaubauten vernachlässigbare Auswirkungen auf die Umgebung, namentlich auf Nachbarbauten, hätten. Wenn Abstandsvorschriften primär aus wohn- und arbeitshygienischen Gründen aufgestellt würden, sei es nur folgerichtig, wenn Unterniveaubauten diesbezüglich privilegiert würden. Es sei in diesem Zusammenhang auch auf Ziff. 2.5 der IVHB-Erläuterungen zu verweisen, wonach die Unterscheidung zwischen unterirdischen Bauten und Unterniveaubauten zum Zweck habe, unterschiedliche Behandlungen beispielsweise bei den Abstandsvorschriften zu ermöglichen.