Es entspreche ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass bei lediglich sinngemässer Anwendung von Rechtsnormen, namentlich aufgrund von Verweisungsnormen, im Einzelfall geprüft werden müsse, ob die verwiesenen Normen passend seien oder sich Abweichungen aufdrängten. Im vorliegenden Fall sei zu beachten, dass das kommunale Recht für Unterniveaubauten generell einen reduzierten Grenzabstand von lediglich 1 m vorsehe (vgl. Art. 62 Abs. 1 BO 2006). Ratio legis dürfte auch hier der Gedanke sein, dass Unterniveaubauten vernachlässigbare Auswirkungen auf die Umgebung, namentlich auf Nachbarbauten, hätten.