Es liege auf der Hand, dass Unterniveaubauten, welche das gewachsene Terrain gemäss Legaldefinition an keiner Stelle in erheblichem Masse überragen dürften (vgl. § 5 alt V PBG bzw. § 19 Abs. 2 V PBG), für die Einhaltung der Strassen- und Grenzabstände von noch viel geringerer Bedeutung seien als Kleinbauten, welche immerhin Dimensionen von 50 m2 Grundfläche, 3,5 m Gebäudehöhe und 5 m Firsthöhe erreichen dürften (vgl. § 4a alt V PBG; § 18 Abs. 3 V PBG). Wie die Baueingabepläne zeigten, liege im vorliegenden Fall der geplante Kelleranbau sogar auf allen Seiten vollständig unterhalb des gewachsenen Terrains.