Dass dem so sei, ergebe sich beispielsweise aus der Regelung für Kleinbauten, welchen ohne Zweifel Gebäudecharakter zukomme (vgl. die Legaldefinition in § 4a alt V PBG bzw. § 18 Abs. 1 V PBG). Obwohl Kleinbauten Gebäude seien, bestehe für sie nach § 34 Abs. 3 PBG – anders als für gewöhnliche Gebäude – kein generelles Bauverbot im Baulinienraum und dürften sie bis 50 cm an die Strasse gestellt werden. Umgekehrt könnten Bauten und Anlagen, welche den Gebäudebegriff nicht erfüllten, trotzdem erhebliche Bedeutung für die Einhaltung der Strassen- und Grenzabstände haben und deshalb nicht unter § 11 Abs. 1 V GSW subsumiert werden.