Dasselbe gelte für das Strassenreglement der Gemeinde Oberägeri (vgl. Art. 1 StrR Oberägeri). Konsequenterweise verweise Art. 2 Abs. 4 StrR Oberägeri für Privatstrassen auf die baurechtlichen Vorschriften, also auf die Bestimmungen der Bauordnung der Gemeinde Oberägeri vom 24. September 2006 (nachfolgend: BO 2006). Zur Auslegung von Art. 62 Abs. 2 BO 2006 führte die Bauherrschaft Folgendes aus: Woraus der Regierungsrat die angebliche Absicht des kommunalen Gesetzgebers ableite, Privatstrassen hinsichtlich der Abstandsvorschriften mit öffentlichen Strassen Urteil V 2019 109 6