Zur Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, der Regierungsrat habe die Baubewilligung zu Unrecht auf § 17 Abs. 3 GSW gestützt. Folglich sei auch der von der Baubewilligungsbehörde verfügte Revers zu Unrecht bestätigt worden. Der vorgeschriebene Mindestabstand zur Privatstrasse Schwerzelrain betrage nicht 4 m. Der massgebende Mindestabstand sei eingehalten. Daher sei auch der Revers nicht rechtens. Da es sich beim Schwerzelrain um eine Privatstrasse handle, kämen die Bestimmungen von GSW und V GSW zu den Strassenabständen grundsätzlich nicht zur Anwendung (vgl. § 1 Abs. 1 GSW). Dasselbe gelte für das Strassenreglement der Gemeinde Oberägeri (vgl. Art. 1 StrR Oberägeri).