B. Am 9. Dezember 2019 (Datum des Poststempels) liess die Bauherrschaft Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und beantragen, der Entscheid des Regierungsrats vom 5. November 2019 sei aufzuheben und es seien die Ziffern 2., 3. und 3.1 des Beschlusses des Gemeinderats Oberägeri vom 17. Dezember 2018 aufzuheben, unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7,7 % MWST) zulasten der Beschwerdegegner. Damit beantragte die Bauherrschaft erneut die Aufhebung des vom Gemeinderat Oberägeri in seiner Verfügung festgelegten Abbruch- und Mehrwertrevers.