Die Bauherrschaft mache weiter geltend, so der Regierungsrat, dass – soweit das GSW zur Anwendung gelangen sollte – sich § 17 GSW ausschliesslich auf Gebäude beziehe. Da es sich beim streitigen Kelleranbau jedoch um eine Unterniveaubaute handle, habe dieser nach Ansicht der Bauherrschaft lediglich einen Mindeststrassenabstand von 0,50 m einzuhalten (§ 11 der Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege, V GSW).