Der Regierungsrat behandelte die drei Beschwerden in einem Entscheid und wies sie mit Beschluss vom 5. November 2019 ab. Er erwog, die Strasse Schwerzelrain sei als Privatstrasse zu qualifizieren und damit nicht öffentlich im Sinne von § 4 GSW. Soweit der Gemeinderat Oberägeri der Strasse Schwerzelrain zu Unrecht öffentlichen Charakter zugesprochen habe, erwiesen sich, so der Regierungsrat, die Beschwerden sowohl der Beschwerdeführer 1 und 2 als auch der Bauherrschaft als begründet. Urteil V 2019 109 4