Dieser Abstand werde im Rahmen der vorliegenden Projektänderung auf einer Länge von 3,44 m um maximal 0,44 m unterschritten. Da diese Unterschreitung des ordentlichen Strassenabstands marginal sei, würde sich die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands als unverhältnismässig erweisen, zumal eine spätere Strassenverbreiterung auch bei Unterschreitung der Abstandsvorschrift weiterhin möglich bleibe. Öffentliche oder private Interessen würden durch die Abstandsunterschreitung nicht verletzt. Das vorliegende 5. Projektänderungsgesuch könne daher – unter Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung der Strassenabstandsvorschriften gegen Revers – bewilligt werden.