62 Abs. 2 der Bauordnung der Gemeinde Oberägeri (BO Oberägeri), wonach gegenüber Privatstrassen für alle Bauten und Anlagen von "Gemeindestrassen" die Bestimmungen des Strassenreglements sinngemäss Anwendung fänden. Da das Strassenreglement keine Abstandsvorschriften gegenüber Gemeindestrassen statuiere, sei vorliegend der gemäss § 17 Abs. 1 Iit. b des Gesetzes über Strassen und Wege (GSW) massgebende Strassenabstand von 4 m einzuhalten. Dieser Abstand werde im Rahmen der vorliegenden Projektänderung auf einer Länge von 3,44 m um maximal 0,44 m unterschritten.