Privatstrasse handle, die einem unbestimmten Benutzerkreis offenstehe, so dass die Strasse als "öffentlich" gelte bzw. ihr ein öffentlicher Charakter zukomme. Demzufolge diene die Strasse Schwerzelrain nicht ausschliesslich Privatzwecken im Sinne von Art. 2 Abs. 4 des Strassenreglements der Gemeinde Oberägeri (StrR Oberägeri). Im vorliegenden Fall sei Art. 2 Abs. 4 StrR Oberägeri somit nicht anwendbar. Massgebend sei folglich Art. 62 Abs. 2 der Bauordnung der Gemeinde Oberägeri (BO Oberägeri), wonach gegenüber Privatstrassen für alle Bauten und Anlagen von "Gemeindestrassen" die Bestimmungen des Strassenreglements sinngemäss Anwendung fänden.