{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-109_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_109_5725904a692227324825c1f1a293ecde428043b061f44b5920473ba62225aa94ff6f57427e1c933ba9d0c230becf6d67391bd02ed47202604491be4d22aa94c2?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde428043b061f44b5920473ba62225aa94ff6f57427e1c933ba9d0c230becf6d67391bd02ed47202604491be4d22aa94c2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_109", "Checksum": "b9abc06a945081919247faca325c8c2f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Er ist dem Abschnitt 2 (\"Besondere\nstrassenbaupolizeiliche Vorschriften\") zugeordnet. § 11 sowie seine benachbarten §§ 10\nund 12 regeln einen Sachverhalt, wo angrenzend an den Strassenraum (§ 3 GSW) zwar\ngrundsätzlich andere als kantonale, strassenbaupolizeiliche Bestimmungen greifen, der\nVerordnungsgeber aber doch die kantonalen Interessen für einen räumlichen\nÜbergangsbereich wahren wollte. Das hat zu Regelungen für die Auskragungen von\nGebäuden, für (benachbarte) Bauten und Anlagen – ausgenommen Einfriedungen – auf\nStrassenniveau und für hochstämmige Bäume geführt.\n\nDer Regierungsrat hat somit kein Recht verletzt, indem er festgestellt hat, dass die\nStrassenabstandsvorschriften gemäss § 17 GSW einzuhalten sind und nicht der in § 11 V\nGSW vorgesehene Mindestabstand.\n\n5.\n5.1 Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, für den streitigen Teilabschnitt der\nKellerwand dürfe kein Abbruch- und Mehrwertrevers verfügt werden, weil die\nVoraussetzungen von Art. 36 BV nicht eingehalten seien: Artikel 62 Abs. 2 BO 2006\nvermöge als gesetzliche Grundlage für die Eintragung eines Revers im Grundbuch nicht\nzu genügen. Von einer Reverspflicht sei in dieser Bestimmung nirgends die Rede. Art. 62\nAbs. 2 BO 2006 verweise auf das StrR, welches seinerseits gerade keine\nAbstandsvorschriften enthalte und auch keine Reverspflicht statuiere. Auch § 11 Abs. 1 V\nGSW enthalte keinen Hinweis auf einen Revers und stelle sowieso kein Gesetz im\nformellen Sinn dar. Und die in § 17 Abs. 3 GSW statuierte Reverspflicht – abgesehen\ndavon, dass wie dargelegt Art. 62 Abs. 2 BO 2006 nicht als direkter Verweis auf die\nAbstandsvorschriften des GSW bzw. der V GSW verstanden werden könne – passe für\nAbstände gegenüber Privatstrassen von vornherein nicht. Das öffentliche Interesse bei\neinem Abbruch- und Mehrwertrevers im Zusammenhang mit der Unterschreitung von\nStrassenabständen liege darin, dass sich der Staat das Recht vorbehalten wolle, die\nEinhaltung bzw. Wiederherstellung des gesetzlichen Strassenabstands auf Kosten des\nGrundeigentümers zu verlangen. Dieser Zweck lasse sich bei der Strasse Schwerzelrain,\nwelche nach der zutreffenden Auffassung des Regierungsrats keine öffentliche Strasse\n\nUrteil V 2019 109\n20\n\ndarstelle, von vornherein nicht verwirklichen. Der Revers sei schliesslich auch aufgrund\nder fehlenden Verhältnismässigkeit als unzulässig zu betrachten. Der streitige Abbruchund Mehrwertrevers erfasse lediglich einen kleinen Abschnitt der Kellerwand von 3,44 m.\nDemzufolge könnte für den Strassenausbau nur gerade dieser Teilbereich beansprucht\nwerden, sofern die Beseitigung dieses Teilstücks gestützt auf den Revers dereinst\nangeordnet würde. Die daran anschliessende westliche Kellerwand müsste hingegen\nbelassen werden, da diese vom Revers nicht erfasst sei. Eine gleichmässige talseitige\nVerbreiterung der Strasse um 4 m wäre somit gar nicht zu erreichen. Die\nVerhältnismässigkeit sei damit schon wegen der fehlenden Eignung und Erforderlichkeit\ndes verfügten Revers zu verneinen. Weiter wäre der Revers auch nicht verhältnismässig\nim engeren Sinne, da die Eigentumsgarantie vorliegend stärker zu gewichten wäre als das\n“öffentliche“ Interesse für eine marginale Strecke von 3,44 m.\n\n5.2 Wie aus dem vorangehend Dargelegten hervorgeht, konnte der streitige\nTeilabschnitt der Kellerwand nur mit einer Ausnahmebewilligung legalisiert werden. Der\nklare Wortlaut von § 17 Abs. 3 GSW liess dem Gemeinderat Oberägeri in diesem Fall gar\nkeine andere Wahl, als einen Revers anzuordnen. Die Rüge der Beschwerdeführer\nerweist sich somit als unbegründet.\n\n6.\n6.1 Schliesslich machen die Beschwerdeführer in ihrer Replik geltend, die\nBaubewilligungsbehörde hätte die Baubewilligung bereits gestützt auf die\nBestandesgarantie nach § 72 aPBG erteilen müssen. Das Verwaltungsgericht des\nKantons Zug habe im Urteil V 2019 44 vom 3. März 2020, wo es um die Zulässigkeit der\nVerbreiterung des Vordaches um 0,40 m beim Hauseingang auf der gleichen Parzelle\nE.________ der Beschwerdeführer entlang der Strasse Schwerzelrain gegangen sei,\nentschieden, dass sich die Anrufung der Bestandesgarantie als zulässig erweise. Das\nVordach weise gegenüber der Strasse Schwerzelrain einen Abstand von lediglich 2,0 m\nauf. Das Verwaltungsgericht habe unter Hinweis auf das Urteil BGer 1C_396/2011 vom\n28. März 2012 zu Recht festgestellt, dass die bisherige Baurechtswidrigkeit durch eine\nVerbreiterung des Vordaches um 0,4 m bei gleichbleibendem \"Unterabstand\" zur Strasse\nSchwerzelrain nicht in bedeutendem Masse verstärkt werde und daher gestützt auf § 72\nAbs. 2 aPBG zulässig sei. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur\nBestandesgarantie müssten mutatis mutandis auch für den vorliegenden Fall gelten.\nKönne der fragliche Abschnitt des Kelleraussenwand gestützt auf die Bestandesgarantie\nbewilligt werden, bleibe kein Raum für eine Reverspflicht.\n\nUrteil V 2019 109\n21\n\n6.2 Dem ist nicht zu folgen. Der Gemeinderat Oberägeri weist zu Recht darauf hin,\ndass es sich beim Kelleranbau (Unterniveaubaute) um ein Neubauprojekt handelt. Auf die\nBestandesgarantie kann daher nicht abgestützt werden, bzw. das Urteil V 2019 44 vom\n3. März 2020 ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Auch diese Rüge der\nBeschwerdeführer erweist sich als unbegründet.\n\n"}