{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-109_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_109_5725904a692227324825c1f1a293ecde428043b061f44b5920473ba62225aa94ff6f57427e1c933ba9d0c230becf6d67391bd02ed47202604491be4d22aa94c2?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde428043b061f44b5920473ba62225aa94ff6f57427e1c933ba9d0c230becf6d67391bd02ed47202604491be4d22aa94c2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_109", "Checksum": "b9abc06a945081919247faca325c8c2f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Es gelten die gleichen\nVorschriften wie gegenüber Gemeindestrassen.\" Die heutige Regelung der\nAbstandsvorschriften von Bauten und Anlagen in der Gemeinde Oberägeri muss als\nFortsetzung der vom 1. Juli 2004 bis zum 10. Juli 2007 gegoltenen Bestimmung von Art.\n15 Abs. 3 BO 1994 bezeichnet werden. Dem Regierungsrat ist zudem zuzustimmen, dass,\nwenn der Gesetzgeber der Gemeinde Oberägeri keinen Strassenabstand gegenüber\nPrivatstrassen hätte vorsehen wollen, er auf die Regelung nach Art. 62 Abs. 2 BO\nOberägeri verzichtet hätte bzw. er sicherlich keine besondere Abstandsbestimmung für\nBauten und Anlagen gegenüber Privatstrassen erlassen hätte. Noch deutlicher wird das,\nwenn man sich vor Augen führt, dass Art. 62 Abs. 1 BO Oberägeri zwar einen\nGrenzabstand für Unterniveaubauten von 1,00 m (und für Kleinbauten von 3,00 m)\nvorsieht, jedoch betreffend Privatstrassen in Abs. 2 des gleichen Artikels auf das\nStrassenreglement verweist. Damit kommt klar zum Ausdruck, dass bei Privatstrassen\neine andere Regelung des Grenzabstands greifen soll als in Abs. 1, ansonsten die\nVerweisnorm in Art. 62 Abs. 2 BO Oberägeri gar keinen Sinn machen würde. Vor diesem\nHintergrund besteht auch kein Raum für die von den Beschwerdeführern ins Spiel\ngebrachte teleologische Auslegung. Der Regierungsrat hat somit kein Recht verletzt,\nindem er festgestellt hat, dass gestützt auf die gesetzlichen Regelungen der Gemeinde\nOberägeri für die Strasse Schwerzelrain die gleichen Abstandsvorschriften wie für\nGemeindestrassen, nämlich diejenigen nach § 17 GSW, anwendbar sind, nachdem das\nStrassenreglement Oberägeri Abstandsvorschriften weder gegenüber Privat- noch\ngegenüber Gemeindestrassen statuiert. Mit einem Abstand der Rückwand des\nKelleranbaus der Beschwerdeführer von teilweise lediglich 3,56 m verstösst der\numstrittene Kelleranbau gegen § 17 Abs. 1 lit. b GSW (Mindestabstand 4 m).\n\n4.\n\nUrteil V 2019 109\n18\n\n4.1 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass jedenfalls für\nUnterniveaubauten die Abstandsvorschrift von § 17 Abs. 1 lit. b GSW nicht zur\nAnwendung gelange, sondern stattdessen § 11 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über\nStrassen und Wege (V GSW; BGS 751.141) einschlägig sei, wonach eine solche Baute\nlediglich einen Abstand von 50 cm einzuhalten habe. Zur Begründung führen sie im\nWesentlichen an, ratio legis der Bestimmung von § 11 Abs. 1 V GSW sei der Gedanke,\ndass Bauten und Anlagen, welche für die Einhaltung der Strassen- und Grenzabstände\nvon untergeordneter Bedeutung seien, näher (nämlich 50 cm) an die Strasse gestellt\nwerden dürften. Es liege auf der Hand, dass Unterniveaubauten, welche das gewachsene\nTerrain gemäss Legaldefinition an keiner Stelle in erheblichem Masse überragen dürften,\nin diese Kategorie fielen. Im vorliegenden Fall liege der geplante Kelleranbau sogar auf\nallen Seiten vollständig unterhalb des gewachsenen Terrains.\n\n4.2 Gemäss § 11 Abs. 1 V GSW haben Bauten und Anlagen im Mindestabstand für\nGebäude und im Baulinienraum, welche nicht als Einfriedung dienen, einen\nMindestabstand von 50 cm vom Strassen- bzw. Trottoirrand einzuhalten. Einschränkende\nVorschriften von Baulinienplänen bleiben vorbehalten (Abs. 2).\n\n4.3 Die Parteien sind sich einig, dass es sich bei dem von den Beschwerdeführern\nerstellten Kelleranbau bzw. bei dieser Unterniveaubaute um ein Gebäude handelt. Nach\ndem klaren Wortlaut von § 17 Abs. 1 GSW beträgt der Mindestabstand für Gebäude an\nKantonsstrassen 6 m, an Gemeindestrassen 4 m. In E. 3 wurde dargelegt, dass diese\nAbstandsvorschriften im vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar sind. Nichts deutet\ndarauf hin, dass der Verordnungsgeber Gebäude, die allenfalls für den Strassenabstand\nweniger Bedeutung haben als andere, von den Vorschriften von § 17 Abs. 1 GSW\nausnehmen wollte, wie dies die Beschwerdeführer geltend machen. Die Wortlaute von §\n11 Abs. 1 V GSW und des Titels von § 11 V GSW machen zudem deutlich, dass der darin\ngewählte Begriff \"Bauten\" nicht als Oberbegriff gemeint ist, der sämtliche Gebäude als\nTeilmenge umfasst (was zur Folge hätte, dass grundsätzlich sämtliche Gebäude unter\n§ 11 V GSW fallen würden). Vielmehr wollte der Verordnungsgeber bewusst die Gebäude\ngemäss § 17 GSW von den Bauten und Anlagen gemäss § 11 V GSW unterscheiden. Mit\nLetzteren sind im Wesentlichen die in Vorgärten angeordneten baulichen Elemente, wie\nz.B. Kandelaber, Pergolen, Fahnenstangen, Poller usw. gemeint, die als Bauten und\nAnlagen im Sinne von § 11 Abs. 1 V GSW in Bezug auf die Einhaltung von Strassen- und\nGrenzabständen in der Regel tatsächlich von untergeordneter Bedeutung sind. Daran\nändert auch nichts, dass für Kleinbauten – und nur für solche –, welche durchaus auch\n\nUrteil V 2019 109\n19\n\n"}