{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-109_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_109_5725904a692227324825c1f1a293ecde428043b061f44b5920473ba62225aa94ff6f57427e1c933ba9d0c230becf6d67391bd02ed47202604491be4d22aa94c2?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde428043b061f44b5920473ba62225aa94ff6f57427e1c933ba9d0c230becf6d67391bd02ed47202604491be4d22aa94c2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_109", "Checksum": "b9abc06a945081919247faca325c8c2f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Folglich gelangten bei privaten Strassen wie die Strasse\nSchwerzelrain die baurechtlichen Vorschriften, wie sie in der kommunalen Bauordnung\nverankert seien, zur Anwendung. Gemäss Art. 62 Abs. 2 BO fänden gegenüber\nPrivatstrassen für alle Bauten und Anlagen die Bestimmungen des Strassenreglements\nsinngemäss Anwendung. Damit bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er Privatund Gemeindestrassen insbesondere hinsichtlich der Abstandsvorschriften für Bauten und\nAnlagen gleichbehandeln wollte. Diese Bestimmung könne nicht anders verstanden\nwerden. Die Rechtsauffassung der Bauherrschaft, wonach gegenüber Privatstrassen kein\nStrassenabstand geregelt sei, überzeuge auch deshalb nicht, weil in diesem Fall auf die\nRegelung nach Art. 62 Abs. 2 BO Oberägeri verzichtet worden wäre bzw. der Gesetzgeber\nsicherlich keine besondere Abstandsbestimmung für Bauten und Anlagen gegenüber\nPrivatstrassen erlassen hätte. Ergänzend sei festzuhalten, dass die Gemeinde Oberägeri\nbereits in ihrer bisherigen Gesetzgebung die Privat- und Gemeindestrassen hinsichtlich\nder einzuhaltenden Abstandsvorschriften stets gleichbehandelt habe. Auch andere Zuger\nGemeinden machten das so. Dies decke sich im Übrigen auch mit der regierungsrätlichen\nPraxis, wonach bereits unter der Ägide des geltenden § 17 GSW sowie des heutigen\nStrassenreglements der Gemeinde Oberägeri Gebäude sowohl gegenüber Gemeinde- als\nauch gegenüber Privatstrassen einen Mindestabstand von 4 m einhalten müssten.\nGestützt auf die dargestellte Rechtslage (Art. 62 Abs. 2 BO Oberägeri) seien somit nicht\nnur für die Gemeindestrassen, sondern auch für sämtliche Privatstrassen der Gemeinde\nOberägeri die Abstandsvorschriften nach § 17 GSW anwendbar.\n\n3.4 Für die Beschwerdeführer bzw. die Bauherrschaft hingegen erschliesst sich aus\ndem angefochtenen Entscheid nicht, woraus der Regierungsrat die angebliche Absicht des\n\nUrteil V 2019 109\n16\n\nkommunalen Gesetzgebers ableite, Privatstrassen hinsichtlich der Abstandsvorschriften\nmit öffentlichen Strassen gleichzusetzen. Die Verweisungsnorm von Art. 62 Abs. 2 BO\n2006 sei in mehrfacher Hinsicht unklar. Das StrR Oberägeri enthalte in seiner geltenden\nFassung gerade keine Abstandsvorschriften gegenüber Gemeindestrassen, welche durch\nVerweisung gegenüber Privatstrassen zur Anwendung gelangen könnten. Das StrR\nOberägeri verweise in Bezug auf die Abstandsvorschriften auch nicht auf das GSW. Im\nGegenteil: Art. 2 Abs. 4 StrR Oberägeri verweise für Privatstrassen wieder zurück auf die\nBO 2006. In der BO 2006 gebe es für Privatstrassen keine von den ordentlichen\nGrenzabständen abweichenden Abstände, weder durch eine eigene Norm noch durch\neine Verweisung auf die einschlägigen Abstandsvorschriften des GSW bzw. der V GSW.\nDie BO 1983 und 1994 stützten die Ansicht des Regierungsrats, dass in der Gemeinde\nOberägeri bereits nach früherem Recht eine Gleichbehandlung von Privat- und\nGemeindestrassen vorgesehen gewesen sei, gerade nicht. Zumindest bis ins Jahr 2004\nhabe in der Gemeinde Oberägeri für Unterniveaubauten entlang von Privatstrassen\nklarerweise ein Grenzabstand von 1 m gegolten. Erst mit der Änderung von Art. 15 Abs. 3\nBO 1994 per 1. Juli 2004 und dem generellen Verweis auf die Anwendung der\nAbstandsvorschriften gegenüber Gemeindestrassen bei Privatstrassen (Art. 15 Abs. 3 BO\n1994, revidierte Fassung) – unter gleichzeitiger Beibehaltung der Vorschrift von Art. 15\nAbs. 7 BO 1994 mit dem Grenzabstand von 1 m für Unterniveaubauten – sei die bis heute\nandauernde unklare Rechtslage entstanden. Auch gemäss der (vom Regierungsrat nicht\nangewandten) teleologischen Auslegung lasse sich die Anwendung der\nAbstandsvorschriften für öffentliche Strassen gemäss GSW bzw. V GSW auf\nPrivatstrassen nicht begründen. Abstandsvorschriften gegenüber Privatstrassen\nbezweckten einzig die Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Demgegenüber\nbezweckten Abstandsvorschriften gegenüber öffentlichen Strassen neben der\nGewährleistung der Verkehrssicherheit auch die Sicherung des Raums für den Ausbau\nvon Strassen. Vor diesem Hintergrund dränge sich die Gleichbehandlung von Privat- und\nGemeindestrassen gerade nicht auf. Das Gleiche gelte erst recht nicht für\nUnterniveaubauten, welche die Verkehrssicherheit von vornherein nicht zu beeinträchtigen\nvermöchten. Schliesslich lasse sich die Anwendbarkeit der Abstandsvorschriften gemäss\nGSW bzw. V GSW auf Privatstrassen auch nicht mit dem Hinweis auf die Rechtslage in\nanderen Zuger Gemeinden oder mit der \"regierungsrätlichen Praxis\" begründen. Als\nZwischenfazit ergebe sich, dass für Unterniveaubauten gegenüber Privatstrassen in der\nGemeinde Oberägeri entgegen der Auffassung des Regierungsrats ein Abstand von\nlediglich 1 m gelte (vgl. Art. 62 Abs. 1 BO 2006). Für die Anwendung der\n\nUrteil V 2019 109\n17\n\nAbstandsvorschriften für öffentliche Strassen gemäss GSW bzw. der V GSW bleibe\nmangels einer klaren Verweisungsnorm kein Raum.\n\n"}