{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-109_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_109_5725904a692227324825c1f1a293ecde428043b061f44b5920473ba62225aa94ff6f57427e1c933ba9d0c230becf6d67391bd02ed47202604491be4d22aa94c2?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde428043b061f44b5920473ba62225aa94ff6f57427e1c933ba9d0c230becf6d67391bd02ed47202604491be4d22aa94c2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_109", "Checksum": "b9abc06a945081919247faca325c8c2f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Projektänderung betreffend Baugesuch OA-2015-073 wurde der Gemeinde Oberägeri\nam 3. September 2018 eingereicht. Übergangsrechtlich gelangt daher die Bestimmung\nvon § 71a Abs. 1 lit. a PBG zur Anwendung, wonach auf Baugesuche, die im Zeitpunkt\ndes lnkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, das bisherige Recht Anwendung findet, es\nsei denn, für die Bauherrschaft ist die Beurteilung nach neuem Recht günstiger.\n\n3.\n3.1 Der Regierungsrat erwog in seinem Beschluss, die Strasse Schwerzelrain sei als\nPrivatstrasse zu qualifizieren und damit nicht öffentlich im Sinne von § 4 des Gesetzes\nüber Strassen und Wege (GSW; BGS 751.14). Ein öffentlicher Charakter, wie ihn der\nGemeinderat Oberägeri der Strasse Schwerzelrain in seinem Entscheid vom 17.\nDezember 2018 zugesprochen habe, komme dieser nicht zu. Der Gemeinderat Oberägeri\nstellt sich hingegen auf den Standpunkt, bei der Strasse Schwerzelrain handle es sich um\neine Privatstrasse, welche einem unbestimmten Benutzerkreis offenstehe und daher\nöffentlichen Charakter aufweise. Der Regierungsrat und der Gemeinderat Oberägeri\n\nUrteil V 2019 109\n14\n\nkommen zwar im vorliegenden Fall inhaltlich zum gleichen Ergebnis, nämlich dass für den\numstrittenen Kelleranbau der Strassenabstand von 4 m gemäss § 17 Abs. 1 lit. b GSW\ngilt. Der Regierungsrat hat denn auch den Gemeinderat Oberägeri im Ergebnis gestützt.\nFür den Gemeinderat Oberägeri ist der Hinweis auf den öffentlichen Charakter der Strasse\nSchwerzelrain bzw. der Hinweis darauf, dass die Strasse als \"öffentlich\" gelte, aber\ndeshalb wichtig, weil er vor diesem Hintergrund insbesondere Art. 2 Abs. 4 des\nStrassenreglements der Gemeinde Oberägeri vom 2. Dezember 2002 (StrR Oberägeri)\nanders auslegt als der Regierungsrat. Der Gemeinderat Oberägeri gelangt daher auf\neinem anderen Weg zum oben erwähnten Ergebnis (Anwendung der Abstandsvorschrift\nvon § 17 Abs. 1 lit. b GSW) als der Regierungsrat. Entscheidend ist jedoch nicht primär,\nob der Weg des Regierungsrats oder derjenige des Gemeinderats Oberägeri zu\nbevorzugen ist. Im vorliegenden Fall wichtiger ist der Entscheid über die Frage, ob der\nAnsicht der Bauherrschaft gefolgt werden kann, dass die Baubewilligung gar nicht auf § 17\nGSW gestützt werden dürfe. Die Bauherrschaft hat sich in ihrer\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich einzig mit der Argumentation des\nRegierungsrats in seinem Beschluss bzw. derjenigen der Baudirektion in ihrer\nVernehmlassung auseinandergesetzt und ihre eigene Argumentation dargelegt. Zu der\nvom Gemeinderat Oberägeri in seiner Vernehmlassung (und in seinem\nEinspracheentscheid) geäusserten, vom Regierungsrat abweichenden Auslegung von Art.\n2 Abs. 4 StrR Oberägeri hat die Bauherrschaft auch in ihrer Replik keine Stellung\ngenommen. Die Bauherrschaft und der Regierungsrat sind sich jedenfalls einig, dass es\nsich bei der Strasse Schwerzelrain um eine Privatstrasse handelt, diese nicht öffentlich im\nSinne von § 4 GSW ist und ihr auch kein öffentlicher Charakter zugesprochen werden\nkann. Es ist daher insbesondere zu prüfen, ob bezüglich der Anwendung von § 17 Abs. 1\nlit. b GSW der Argumentation des Regierungsrats zu folgen ist oder ob diese durch die\nDarlegungen der Bauherrschaft erschüttert wird.\n\n3.2 Gemäss seinem § 1 Abs. 1 gilt das GSW für die Planung, den Bau, die\nBenutzung, den Unterhalt und die Finanzierung der öffentlichen Strassen und Wege im\nKanton Zug. Das Gleiche auf Stufe Gemeinde enthält Art. 1 StrR Oberägeri, nämlich dass\ndas Reglement die Planung, den Bau, den Unterhalt, den Gebrauch und die Finanzierung\nvon öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Oberägeri regelt. Nach\nArt. 2 Abs. 1 StrR Oberägeri besteht das Strassen- und Wegnetz aus Kantons-,\nGemeinde- und Privatstrassen, Radstrecken, Fuss- und Wanderwegen sowie deren\nNebenanlagen. Für Strassen, Zufahrten und Wege, welche ausschliesslich privaten\nZwecken dienen, gelten die baurechtlichen Vorschriften, insbesondere über die\n\nUrteil V 2019 109\n15\n\nErschliessung (Art. 2 Abs. 4 StrR Oberägeri). Artikel 62 der Bauordnung der Gemeinde\nOberägeri vom 24. September 2006 (BO Oberägeri) regelt unter dem Titel \"Besondere\nGrenzabstände\" Folgendes: \"1 In den Bauzonen beträgt der Grenzabstand für\nUnterniveaubauten 1,00 m und für Kleinbauten 3,00 m. 2 Gegenüber Privatstrassen finden\nfür alle Bauten und Anlagen die Bestimmungen des Strassenreglements für\nGemeindestrassen sinngemäss Anwendung.\"\n\n"}