{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-109_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_109_5725904a692227324825c1f1a293ecde428043b061f44b5920473ba62225aa94ff6f57427e1c933ba9d0c230becf6d67391bd02ed47202604491be4d22aa94c2?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde428043b061f44b5920473ba62225aa94ff6f57427e1c933ba9d0c230becf6d67391bd02ed47202604491be4d22aa94c2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_109", "Checksum": "b9abc06a945081919247faca325c8c2f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Artikel 62 BO\nOberägeri verwende den Begriff der Privatstrasse im Sinne von Art. 2 Abs. 1 StrR und\nnicht von Art. 2 Abs. 4 StrR. Nur so griffen die Reglemente nahtlos und passend\nineinander. Die Folgen seien situativ zu erfassen. Die privaten Eigentümer könnten es\nzulassen oder gar ausdrücklich wollen, dass die Öffentlichkeit bei ihrer Strasse – wenn\nauch beschränkt – bestehe. Dann gehöre ihre Strasse zum Netz gemäss Art. 2 Abs. 1\nStrR. Sie werde in der Regel dem Regime der Zufahrtsstrassen unterliegen, weil es sich in\nden meisten Fällen funktional um solche Strassen handle. Für funktional verstandene\nGemeindestrassen bzw. Strassen des gemeindlichen Netzes, ob in Privathand oder im\nEigentum der Einwohnergemeinde, gälten die Abstandsvorschriften von § 17 GSW als\nMindestabstände. Für Gebäude seien es 4 m, reverspflichtige Ausnahmen blieben\nvorbehalten.\n\nBesondere Grenzabstände gemäss Art. 62 StrR Oberägeri [recte wohl: Art. 62 BO\nOberägeri] gebe es für Unterniveau- und Kleinbauten in Bauzonen dort, wo Grundstücke\naneinanderstiessen. Für solche Bauten bei Gemeindestrassen bliebe als Erleichterung §\n17 Abs. 3 GSW, allerdings regelmässig mit Revers. Artikel 62 Abs. 2 BO Oberägeri regle\nmit Verweisung auf die gemeindliche Bauordnung jene Fälle, wo an einer Privatstrasse\nohne jeden öffentlichen Anspruch oder ohne dauernden Zugang der Öffentlichkeit nach\neinem Bauabstand gefragt werde. Wenn die Strasse eine Grundstücksfläche oder einen\nTeil davon ausmache und wie die angrenzenden Grundstücke in Privathand sei, und wenn\nalle Grundstücke gleichzeitig allein privaten Zwecken dienten, dann könne die\nEinwohnergemeinde keine Sonderregelung für diese Strasse geltend machen und eine\nPrivilegierung von Bauabständen gegenüber der Strasse im Verhältnis zu anderen\nBauabständen vorsehen. Es gälten – wie Art. 2 Abs. 4 StrR Oberägeri es festlege – die\nordentlichen \"baurechtlichen Vorschriften\", das heisse die Bauabstände gemäss BO\nOberägeri. Um einen solchen Fall gehe es hier nicht. Der Schwerzelrain diene nicht\nausschliesslich privaten Zwecken.\n\nUrteil V 2019 109\n12\n\nDie Beschwerdeführer suchten, so der Gemeinderat Oberägeri weiter, den Ausweg über\n§ 11 V GSW, um einen speziellen Abstand des geplanten Kellers vom Schwerzelrain\nbegründen zu können. Sie verstünden den Sinn von § 11 V GSW jedoch nicht. Er sei im\nKontext der §§ 10, 11 und 12 V GSW zu ermitteln, welche dem Abschnitt der\nstrassenbaupolizeilichen Vorschriften zugeordnet seien. Die Verordnung regle in allen drei\nBestimmungen einen Sachverhalt, wo angrenzend an den Strassenraum (§ 3 GSW) zwar\ngrundsätzlich andere als kantonale, strassenpolizeiliche Bestimmungen griffen, der\nVerordnungsgeber aber doch die kantonalen Interessen für einen räumlichen\nÜbergangsbereich habe wahren wollen. Das habe zu Regelungen für die Auskragungen\nvon Gebäuden, für (benachbarte) Bauten und Anlagen – ausgenommen Einfriedungen –\nauf Strassenniveau und für hochstämmige Bäume geführt. Der Verordnungsgeber habe\nbeim Erlass seiner Regelungen im Jahr 1997 die Gebäude gemäss § 17 GSW von den\nBauten und Anlagen gemäss § 11 V GSW unterscheiden wollen. \"Bauten und Anlagen\"\nseien im Wesentlichen die in Vorgärten angeordneten Elemente, welche einen\nMindestabstand von 50 cm vom Strassen- bzw. Trottoirrand einzuhalten hätten.\nSelbstverständlich gingen jeweils allfällige Baulinienpläne mit ihren Vorschriften vor. Für\neinen Keller könnten die Beschwerdeführer aus § 11 V GSW nichts gewinnen, weil die\nVorschrift darauf nicht anwendbar sei. Es bleibe dabei, dass § 17 GSW heranzuziehen sei,\nweil der Schwerzelrain einer Gemeindestrasse gleichgestellt sei.\n\nAbschliessend wies der Gemeinderat Oberägeri darauf hin, die Beschwerdeführer störten\nsich an der Reverspflicht. Sie übersähen, dass der Wortlaut von § 17 Abs. 3 GSW klar sei\nund dem Gemeinderat gar keine andere Wahl lasse, als dort, wo er eine Ausnahme vom\nAbstand gewähre, auch einen Revers einzufordern. Die Beschwerdeführer würden mit\ndem Revers kein grosses Risiko eingehen.\n\nF. Am 8. Mai 2020 replizierten die Beschwerdeführer, und am 8. Juni 2020 bzw.\n10. Juni 2020 reichten die Baudirektion des Kantons Zug und der Gemeinderat Oberägeri\nje eine Duplik ein. Auf die Ausführungen in diesen Rechtsschriften ist – soweit erforderlich\n– in den Erwägungen einzugehen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n\nUrteil V 2019 109\n13\n\n1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG,\nBGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das\nVerwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht\nausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die\nBeschwerdeführer waren Verfügungsadressaten im Baugesuchsverfahren vor dem\nGemeinderat und Beschwerdeführer im regierungsrätlichen Verfahren; sie sind vom\nangefochtenen Regierungsratsbeschluss besonders berührt, haben ein schutzwürdiges\nInteresse an dessen Aufhebung und sind daher im Sinne von § 62 VRG zur Beschwerde\nberechtigt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}