{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-109_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_109_5725904a692227324825c1f1a293ecde428043b061f44b5920473ba62225aa94ff6f57427e1c933ba9d0c230becf6d67391bd02ed47202604491be4d22aa94c2?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde428043b061f44b5920473ba62225aa94ff6f57427e1c933ba9d0c230becf6d67391bd02ed47202604491be4d22aa94c2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_109", "Checksum": "b9abc06a945081919247faca325c8c2f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Wiederherstellung des\ngesetzlichen Strassenabstands auf Kosten des Grundeigentümers zu verlangen. Dieser\nZweck lasse sich bei der Strasse Schwerzelrain, welche nach der zutreffenden Auffassung\ndes Regierungsrats keine öffentliche Strasse darstelle, von vornherein nicht verwirklichen.\nDer Revers sei schliesslich auch aufgrund der fehlenden Verhältnismässigkeit als\nunzulässig zu betrachten. Der streitige Abbruch- und Mehrwertrevers erfasse lediglich\neinen kleinen Abschnitt der Kellerwand von 3,44 m. Demzufolge könnte für den\nStrassenausbau nur gerade dieser Teilbereich beansprucht werden, sofern die\nBeseitigung dieses Teilstücks gestützt auf den Revers dereinst angeordnet würde. Die\ndaran anschliessende westliche Kellerwand müsste hingegen belassen werden, da diese\nvom Revers nicht erfasst sei. Eine gleichmässige talseitige Verbreiterung der Strasse um\n4 m wäre somit gar nicht zu erreichen. Die Verhältnismässigkeit sei damit schon wegen\nder fehlenden Eignung und Erforderlichkeit des verfügten Revers zu verneinen. Weiter\nwäre der Revers auch nicht verhältnismässig im engeren Sinne, da die Eigentumsgarantie\nvorliegend stärker zu gewichten wäre als das \"öffentliche\" Interesse für eine marginale\nStrecke von 3,44 m.\n\nC. Den von ihnen verlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– bezahlten die\nBeschwerdeführer innert der ihnen dafür gesetzten Frist.\n\nD. In ihrer im Auftrag des Regierungsrats verfassten Vernehmlassung vom 31.\nJanuar 2020 beantragte die Baudirektion, die Verwaltungsbeschwerde sei unter\nKostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Zur Begründung verwies die\nBaudirektion auf die Ausführungen im angefochtenen Regierungsratsbeschluss und nahm\nzusätzlich zu folgenden Punkten Stellung:\n\nArtikel 62 Abs. 1 der Bauordnung Oberägeri schreibe zwar einen Grenzabstand für\nUnterniveaubauten von 1 m vor, verweise jedoch betreffend Privatstrassen in Abs. 2 auf\ndas Strassenreglement. Damit komme klar zum Ausdruck, dass bei Privatstrassen eine\n\nUrteil V 2019 109\n10\n\nandere Regelung des Grenzabstandes greifen solle als in Abs. 1, ansonsten die\nVerweisung in Art. 62 Abs. 2 BO Oberägeri gar keinen Sinn mache.\n\nDass eine Unterniveaubaute als Gebäude zu qualifizieren sei, treffe offensichtlich zu. Auch\ndas GSW regle in § 17 explizit den Abstand von Gebäuden. Dabei sei zu beachten, dass\nfür Kleinbauten in § 17 Abs. 2 [recte wohl: Abs. 3] GSW eine Ausnahmeregelung erlassen\nworden sei. Es verhalte sich somit keineswegs so, dass zu differenzieren wäre zwischen\nGebäuden, die für den Strassenabstand nicht von untergeordneter Bedeutung seien (hier\nwäre gemäss Ansicht der Beschwerdeführer § 17 GSW anwendbar) und Gebäuden, die\nfür den Strassenabstand von untergeordneter Bedeutung seien (hier wäre § 11 V GSW\nanwendbar). Im Gegenteil, die Überschrift in § 11 V GSW laute \"Bauten und Anlagen im\nStrassenabstand von Gebäuden und im Baulinienraum\". Bereits daraus erhelle sich, dass\nes bei diesen Bauten und Anlagen nicht um Gebäude gehe im Sinne der neuen V PGB\nund der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom\n22. September 2005 (IVHB), sondern z.B. um Kandelaber, eine Pergola, Fahnenstangen\nusw. Die Regelung im GSW sei eindeutig. Für Gebäude gelte ein Strassenabstand von\n4 Metern. Für Kleinbauten bestehe eine Ausnahmemöglichkeit. Übrige Bauten und\nAnlagen, die keinen Gebäudecharakter hätten, seien nach § 11 V GSW zu behandeln.\n\nE. Auch der Gemeinderat Oberägeri beantragte in seiner Vernehmlassung vom\n19. Februar 2020, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen.\n\nZur Begründung brachte der Gemeinderat Oberägeri vor, der Regierungsrat habe die\nÖffentlichkeit des Schwerzelrains allein nach § 4 Abs. 1 GSW beurteilt, um Art. 2 StrR\nOberägeri auszulegen. Er habe nicht geprüft, was es bedeute, wenn es in Art. 2 Abs. 4\ndieser gemeindlichen Bestimmung um Strassen, Zufahrten und Wege gehe, welche allein\nprivaten Zwecken dienten. Im Reglement stehe \"ausschliesslich\", worauf es ankomme.\nWo diese Verkehrsanlagen nur privaten Zwecken dienten, seien alle öffentlichen\nNutzungen ausgeschlossen. Der Schwerzelrain diene wohl überwiegend, jedoch nicht\nausschliesslich privaten Zwecken, sondern auch kommunalen, beispielsweise dem\ngemeindlichen Anspruch, bei dieser Strasse die Abfallbeseitigung im umweltrechtlichen\nSinne gewährleisten zu können. Die Strasse sei auch in dem Sinne öffentlich, als\njedermann Zutritt habe. Es gebe kein gegenteiliges Verkehrssignal, lediglich das für beide\nStrassenseiten geltende Verbot, Fahrzeuge jeder Art zu parkieren. Gemäss Art. 2 Abs. 4\nStrR Oberägeri gelange für den Schwerzelrain, weil es an der Ausschliesslichkeit der\nprivaten Nutzung fehle, im Umkehrschluss das Strassenreglement und nicht bloss die\n\nUrteil V 2019 109\n11\n\n"}