{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-109_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_109_5725904a692227324825c1f1a293ecde428043b061f44b5920473ba62225aa94ff6f57427e1c933ba9d0c230becf6d67391bd02ed47202604491be4d22aa94c2?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde428043b061f44b5920473ba62225aa94ff6f57427e1c933ba9d0c230becf6d67391bd02ed47202604491be4d22aa94c2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_109", "Checksum": "b9abc06a945081919247faca325c8c2f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Ratio legis der Bestimmung von § 11 Abs. 1 V GSW sei\nder Gedanke, dass Bauten und Anlagen, welche für die Einhaltung der Strassen- und\nGrenzabstände von untergeordneter Bedeutung seien, näher (nämlich bis 50 cm) an die\nStrasse gestellt werden dürften. Diese Beurteilung sei entgegen der Auffassung des\nRegierungsrats nicht deckungsgleich mit der Frage, ob eine bestimmte Baute den\nGebäudebegriff erfülle oder nicht. Oder anders formuliert: Auch wenn eine bestimmte\nBaute den Gebäudebegriff erfülle, könne sie unter § 11 Abs. 1 V GSW subsumiert werden,\nsofern sie für die Einhaltung der Strassen- und Grenzabstände von untergeordneter\nBedeutung sei. Dass dem so sei, ergebe sich beispielsweise aus der Regelung für\nKleinbauten, welchen ohne Zweifel Gebäudecharakter zukomme (vgl. die Legaldefinition\nin § 4a alt V PBG bzw. § 18 Abs. 1 V PBG). Obwohl Kleinbauten Gebäude seien, bestehe\nfür sie nach § 34 Abs. 3 PBG – anders als für gewöhnliche Gebäude – kein generelles\nBauverbot im Baulinienraum und dürften sie bis 50 cm an die Strasse gestellt werden.\nUmgekehrt könnten Bauten und Anlagen, welche den Gebäudebegriff nicht erfüllten,\ntrotzdem erhebliche Bedeutung für die Einhaltung der Strassen- und Grenzabstände\nhaben und deshalb nicht unter § 11 Abs. 1 V GSW subsumiert werden. Als Beispiel sei auf\nden Entscheid des Regierungsrates vom 16. August 2011 verwiesen, der einen \"Wind-\nEnergie-Turm\" nicht als Gebäude qualifiziert habe. Aus dem Entscheid ergebe sich aber,\ndass der Turm noch leicht höher gewesen sei als die maximal zulässige Firsthöhe von\nGebäuden in der betroffenen Wohnzone, was den Rahmen von § 11 Abs. 1 V GSW ohne\nZweifel sprengen würde. Es liege auf der Hand, dass Unterniveaubauten, welche das\ngewachsene Terrain gemäss Legaldefinition an keiner Stelle in erheblichem Masse\nüberragen dürften (vgl. § 5 alt V PBG bzw. § 19 Abs. 2 V PBG), für die Einhaltung der\nStrassen- und Grenzabstände von noch viel geringerer Bedeutung seien als Kleinbauten,\nwelche immerhin Dimensionen von 50 m2 Grundfläche, 3,5 m Gebäudehöhe und 5 m\nFirsthöhe erreichen dürften (vgl. § 4a alt V PBG; § 18 Abs. 3 V PBG). Wie die\nBaueingabepläne zeigten, liege im vorliegenden Fall der geplante Kelleranbau sogar auf\nallen Seiten vollständig unterhalb des gewachsenen Terrains. Somit könne ohne weiteres\ngesagt werden, dass der von den Beschwerdeführern geplante Kelleranbau mangels\n\nUrteil V 2019 109\n8\n\nSichtbarkeit für die Einhaltung der Strassen- und Grenzabstände gänzlich bedeutungslos\nsei und demzufolge – trotz allfälliger Erfüllung des Gebäudebegriffes – unter § 11 Abs. 1 V\nGSW zu subsumieren sei. Schliesslich sei zu beachten, dass in Art. 62 Abs. 2 BO 2006\nausdrücklich von sinngemässer Anwendung die Rede sei. Es entspreche ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichts, dass bei lediglich sinngemässer Anwendung von\nRechtsnormen, namentlich aufgrund von Verweisungsnormen, im Einzelfall geprüft\nwerden müsse, ob die verwiesenen Normen passend seien oder sich Abweichungen\naufdrängten. Im vorliegenden Fall sei zu beachten, dass das kommunale Recht für\nUnterniveaubauten generell einen reduzierten Grenzabstand von lediglich 1 m vorsehe\n(vgl. Art. 62 Abs. 1 BO 2006). Ratio legis dürfte auch hier der Gedanke sein, dass\nUnterniveaubauten vernachlässigbare Auswirkungen auf die Umgebung, namentlich auf\nNachbarbauten, hätten. Wenn Abstandsvorschriften primär aus wohn- und\narbeitshygienischen Gründen aufgestellt würden, sei es nur folgerichtig, wenn\nUnterniveaubauten diesbezüglich privilegiert würden. Es sei in diesem Zusammenhang\nauch auf Ziff. 2.5 der IVHB-Erläuterungen zu verweisen, wonach die Unterscheidung\nzwischen unterirdischen Bauten und Unterniveaubauten zum Zweck habe,\nunterschiedliche Behandlungen beispielsweise bei den Abstandsvorschriften zu\nermöglichen. Weshalb aber Unterniveaubauten in der Gemeinde Oberägeri gegenüber\neinem \"normalen\" privaten Nachbargrundstück mit einer Wohnbaute bis 1 m an die\nGrenze gebaut werden dürften, gegenüber Privatstrassen hingegen ein Abstand von 4 m\ngelten solle, sei absolut nicht nachvollziehbar und stelle einen Wertungswiderspruch dar.\nAuch aus diesem Grund könne Art. 62 Abs. 2 BO 2006 nicht so verstanden werden, dass\nfür Unterniveaubauten gegenüber Privatstrassen generell der Gebäudeabstand von 4 m\ngelten solle. Vielmehr seien Unterniveaubauten stattdessen unter § 11 Abs. 1 V GSW zu\nsubsumieren und dürften bis 50 cm an die Strasse gestellt werden, sofern man überhaupt\nvon der Anwendbarkeit der Abstände des GSW bzw. der V GSW ausgehen wolle.\n\nSollte das Gericht entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausgehen, dass für\nden streitigen Teilabschnitt der Kellerwand der Strassenabstand von 4 m gemäss § 17\nAbs. 1 lit. b GSW zur Anwendung komme, dürfte dennoch kein Abbruch- und\nMehrwertrevers verfügt werden, weil die Voraussetzungen von Art. 36 BV nicht\neingehalten seien: Artikel 62 Abs. 2 BO 2006 vermöge als gesetzliche Grundlage für die\nEintragung eines Revers im Grundbuch nicht zu genügen. Von einer Reverspflicht sei in\ndieser Bestimmung nirgends die Rede. Art. 62 Abs. 2 BO 2006 verweise auf das StrR,\nwelches seinerseits gerade keine Abstandsvorschriften enthalte und auch keine\nReverspflicht statuiere. Auch § 11 Abs. 1 V GSW enthalte keinen Hinweis auf einen\n\n"}