{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-109_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_109_5725904a692227324825c1f1a293ecde428043b061f44b5920473ba62225aa94ff6f57427e1c933ba9d0c230becf6d67391bd02ed47202604491be4d22aa94c2?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde428043b061f44b5920473ba62225aa94ff6f57427e1c933ba9d0c230becf6d67391bd02ed47202604491be4d22aa94c2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_109", "Checksum": "b9abc06a945081919247faca325c8c2f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:27", "Checksum": "c3ada35165e38eb451381871bbe4fe39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 109\nRegeste:\nBaubewilligung | Bau- und Planungsrecht\n\nZur Auslegung von Art. 62 Abs. 2 BO 2006 führte die Bauherrschaft Folgendes aus:\nWoraus der Regierungsrat die angebliche Absicht des kommunalen Gesetzgebers ableite,\nPrivatstrassen hinsichtlich der Abstandsvorschriften mit öffentlichen Strassen\n\nUrteil V 2019 109\n6\n\ngleichzusetzen, erschliesse sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht. Die\nVerweisungsnorm von Art. 62 Abs. 2 BO 2006 sei in mehrfacher Hinsicht unklar. Das StrR\nOberägeri enthalte in seiner geltenden Fassung gerade keine Abstandsvorschriften\ngegenüber Gemeindestrassen, welche durch Verweisung gegenüber Privatstrassen zur\nAnwendung gelangen könnten. Das StrR Oberägeri verweise in Bezug auf die\nAbstandsvorschriften auch nicht auf das GSW. Im Gegenteil: Art. 2 Abs. 4 StrR Oberägeri\nverweise für Privatstrassen wieder zurück auf die BO 2006. In der BO 2006 gebe es für\nPrivatstrassen keine von den ordentlichen Grenzabständen abweichenden Abstände,\nweder durch eine eigene Norm noch durch eine Verweisung auf die einschlägigen\nAbstandsvorschriften des GSW bzw. der V GSW. Die BO 1983 und 1994 stützten die\nAnsicht des Regierungsrats, dass in der Gemeinde Oberägeri bereits nach früherem\nRecht eine Gleichbehandlung von Privat- und Gemeindestrassen vorgesehen gewesen\nsei, gerade nicht. Zumindest bis ins Jahr 2004 habe in der Gemeinde Oberägeri für\nUnterniveaubauten entlang von Privatstrassen klarerweise ein Grenzabstand von 1 m\ngegolten. Erst mit der Änderung von Art. 15 Abs. 3 BO 1994 per 1. Juli 2004 und dem\ngenerellen Verweis auf die Anwendung der Abstandsvorschriften gegenüber\nGemeindestrassen bei Privatstrassen (Art. 15 Abs. 3 BO 1994, revidierte Fassung) – unter\ngleichzeitiger Beibehaltung der Vorschrift von Art. 15 Abs. 7 BO 1994 mit dem\nGrenzabstand von 1 m für Unterniveaubauten – sei die bis heute andauernde unklare\nRechtslage entstanden. Auch gemäss der (vom Regierungsrat nicht angewandten)\nteleologischen Auslegung lasse sich die Anwendung der Abstandsvorschriften für\nöffentliche Strassen gemäss GSW bzw. V GSW auf Privatstrassen nicht begründen.\nAbstandsvorschriften gegenüber Privatstrassen bezweckten einzig die Gewährleistung der\nVerkehrssicherheit. Demgegenüber bezweckten Abstandsvorschriften gegenüber\nöffentlichen Strassen neben der Gewährleistung der Verkehrssicherheit auch die\nSicherung des Raums für den Ausbau von Strassen. Vor diesem Hintergrund dränge sich\ndie Gleichbehandlung von Privat- und Gemeindestrassen gerade nicht auf. Das Gleiche\ngelte erst recht nicht für Unterniveaubauten, welche die Verkehrssicherheit von vornherein\nnicht zu beeinträchtigen vermöchten. Schliesslich lasse sich die Anwendbarkeit der\nAbstandsvorschriften gemäss GSW bzw. V GSW auf Privatstrassen auch nicht mit dem\nHinweis auf die Rechtslage in anderen Zuger Gemeinden oder mit der\n\"regierungsrätlichen Praxis\" begründen. Als Zwischenfazit ergebe sich, dass für\nUnterniveaubauten gegenüber Privatstrassen in der Gemeinde Oberägeri entgegen der\nAuffassung des Regierungsrats ein Abstand von lediglich 1 m gelte (vgl. Art. 62 Abs. 1 BO\n2006). Für die Anwendung der Abstandsvorschriften für öffentliche Strassen gemäss GSW\nbzw. der V GSW bleibe mangels einer klaren Verweisungsnorm kein Raum.\n\nUrteil V 2019 109\n7\n\n"}