{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-109_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_109_5725904a692227324825c1f1a293ecde428043b061f44b5920473ba62225aa94ff6f57427e1c933ba9d0c230becf6d67391bd02ed47202604491be4d22aa94c2?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde428043b061f44b5920473ba62225aa94ff6f57427e1c933ba9d0c230becf6d67391bd02ed47202604491be4d22aa94c2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_109", "Checksum": "b9abc06a945081919247faca325c8c2f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Soweit der\nGemeinderat Oberägeri der Strasse Schwerzelrain zu Unrecht öffentlichen Charakter\nzugesprochen habe, erwiesen sich, so der Regierungsrat, die Beschwerden sowohl der\nBeschwerdeführer 1 und 2 als auch der Bauherrschaft als begründet.\n\nUrteil V 2019 109\n4\n\nDie Bauherrschaft rüge, so der Regierungsrat weiter, dass gegenüber der privaten Strasse\nSchwerzelrain nicht der für Gemeindestrassen geltende Strassenabstand nach dem GSW\nzur Anwendung gelange, sondern die Abstandsvorschriften gemäss der kommunalen\nBauordnung massgebend seien.\n\nDazu führte der Regierungsrat Folgendes aus: Sowohl das GSW (§ 1 GSW) wie auch das\nsich darauf stützende Strassenreglement der Gemeinde Oberägeri gälten nur für\nöffentliche Strassen (Art. 1 StrR Oberägeri). Nach Art. 2 Abs. 4 StrR Oberägeri seien für\nStrassen, Zufahrten und Wege, welche ausschliesslich privaten Zwecken dienten, die\nbaurechtlichen Vorschriften massgebend, insbesondere jene über die Erschliessung.\nFolglich gelangten bei privaten Strassen wie die Strasse Schwerzelrain die baurechtlichen\nVorschriften, wie sie in der kommunalen Bauordnung verankert seien, zur Anwendung.\nGemäss Art. 62 Abs. 2 der Bauordnung der Gemeinde Oberägeri (BO Oberägeri; Art. 62\nBO: \"Besondere Grenzabstände\") fänden gegenüber Privatstrassen für alle Bauten und\nAnlagen die Bestimmungen des Strassenreglements sinngemäss Anwendung. Damit\nbringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er Privat- und Gemeindestrassen\ninsbesondere hinsichtlich der Abstandsvorschriften für Bauten und Anlagen\ngleichbehandeln wollte. Diese Bestimmung könne nicht anders verstanden werden. Die\nRechtsauffassung der Bauherrschaft, wonach gegenüber Privatstrassen kein\nStrassenabstand geregelt sei, überzeuge auch deshalb nicht, weil in diesem Fall auf die\nRegelung nach Art. 62 Abs. 2 BO Oberägeri verzichtet worden wäre bzw. der Gesetzgeber\nsicherlich keine besondere Abstandsbestimmung für Bauten und Anlagen gegenüber\nPrivatstrassen erlassen hätte. Ergänzend sei festzuhalten, dass die Gemeinde Oberägeri\nbereits in ihrer bisherigen Gesetzgebung die Privat- und Gemeindestrassen hinsichtlich\nder einzuhaltenden Abstandsvorschriften stets gleichbehandelt habe. Auch andere Zuger\nGemeinden machten das so. Dies decke sich im Übrigen auch mit der regierungsrätlichen\nPraxis, wonach bereits unter der Ägide des geltenden § 17 GSW sowie des heutigen\nStrassenreglements der Gemeinde Oberägeri Gebäude sowohl gegenüber Gemeinde- als\nauch gegenüber Privatstrassen einen Mindestabstand von 4 m einhalten müssten.\nGestützt auf die dargestellte Rechtslage (Art. 62 Abs. 2 BO Oberägeri) seien somit nicht\nnur für die Gemeindestrassen, sondern auch für sämtliche Privatstrassen der Gemeinde\nOberägeri die Abstandsvorschriften nach § 17 GSW anwendbar. Demzufolge habe der\numstrittene Kelleranbau gegenüber der Strasse Schwerzelrain einen Abstand von 4 m\neinzuhalten. Gemäss den bewilligten Plänen betrage der Abstand der Rückwand des\nKelleranbaus zur Strasse Schwerzelrain teilweise lediglich 3,56 m.\n\nUrteil V 2019 109\n5\n\nDie Bauherrschaft mache weiter geltend, so der Regierungsrat, dass – soweit das GSW\nzur Anwendung gelangen sollte – sich § 17 GSW ausschliesslich auf Gebäude beziehe.\nDa es sich beim streitigen Kelleranbau jedoch um eine Unterniveaubaute handle, habe\ndieser nach Ansicht der Bauherrschaft lediglich einen Mindeststrassenabstand von 0,50 m\neinzuhalten (§ 11 der Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege, V GSW).\n\nDazu erwog der Regierungsrat, § 11 V GSW gelange nicht zur Anwendung, da als Bauten\nund Anlagen im Sinne dieser Bestimmung beispielsweise Fahnenstangen, Kandelaber\noder Poller gemeint seien. Diese könnten nicht als Gebäude qualifiziert werden, weshalb\nfür sie § 17 GSW nicht zur Anwendung gelange. Beim vorliegenden Kelleranbau handle es\nsich aber um ein Gebäude, weshalb § 17 GSW anwendbar sei.\n\nB. Am 9. Dezember 2019 (Datum des Poststempels) liess die Bauherrschaft\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und beantragen, der Entscheid des\nRegierungsrats vom 5. November 2019 sei aufzuheben und es seien die Ziffern 2., 3. und\n3.1 des Beschlusses des Gemeinderats Oberägeri vom 17. Dezember 2018 aufzuheben,\nunter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7,7 % MWST) zulasten der\nBeschwerdegegner. Damit beantragte die Bauherrschaft erneut die Aufhebung des vom\nGemeinderat Oberägeri in seiner Verfügung festgelegten Abbruch- und Mehrwertrevers.\n\nZur Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, der Regierungsrat habe die\nBaubewilligung zu Unrecht auf § 17 Abs. 3 GSW gestützt. Folglich sei auch der von der\nBaubewilligungsbehörde verfügte Revers zu Unrecht bestätigt worden. Der\nvorgeschriebene Mindestabstand zur Privatstrasse Schwerzelrain betrage nicht 4 m. Der\nmassgebende Mindestabstand sei eingehalten. Daher sei auch der Revers nicht rechtens.\nDa es sich beim Schwerzelrain um eine Privatstrasse handle, kämen die Bestimmungen\nvon GSW und V GSW zu den Strassenabständen grundsätzlich nicht zur Anwendung (vgl.\n§ 1 Abs. 1 GSW). Dasselbe gelte für das Strassenreglement der Gemeinde Oberägeri\n(vgl. Art. 1 StrR Oberägeri). Konsequenterweise verweise Art. 2 Abs. 4 StrR Oberägeri für\nPrivatstrassen auf die baurechtlichen Vorschriften, also auf die Bestimmungen der\nBauordnung der Gemeinde Oberägeri vom 24. September 2006 (nachfolgend: BO 2006).\n\n"}