{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-109_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_109_5725904a692227324825c1f1a293ecde428043b061f44b5920473ba62225aa94ff6f57427e1c933ba9d0c230becf6d67391bd02ed47202604491be4d22aa94c2?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde428043b061f44b5920473ba62225aa94ff6f57427e1c933ba9d0c230becf6d67391bd02ed47202604491be4d22aa94c2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_109", "Checksum": "b9abc06a945081919247faca325c8c2f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Regierungsrat des Kantons Zug\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend\n\nBaubewilligung\n\nV 2019 109\n2\n\nA. A.________ und B.________ sind Eigentümer des Grundstücks Nr. E.________\n(GS E.________), Oberägeri, sowie des darauf erstellten Einfamilienhauses F.________.\nDas Grundstück liegt in der Wohnzone 2b (W2b). Am 1. September 2015 reichten\nA.________ und B.________ (nachfolgend: Bauherrschaft) ein Baugesuch (OA-2015-073)\nbetreffend Umbau des bestehenden Einfamilienhauses ein. Mit Entscheid vom 29. August\n2016 erteilte der Gemeinderat Oberägeri die Baubewilligung unter Auflagen und\nBedingungen.\n\nIn der Folge reichte die Bauherrschaft vier verschiedene Projektänderungsgesuche ein,\nwelche ebenfalls je mit Auflagen und Bedingungen bewilligt wurden. Am 30. Mai 2018\nführte die Abteilung Bau und Sicherheit der Gemeinde Oberägeri eine Teilabnahme des\nErd- und Obergeschosses durch. Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass der sich im\nUnterabstand zur Strasse Schwerzelrain befindende Teil der Kellerwand im Erdgeschoss\n– entgegen der 2. Projektänderungsbewilligung – nicht zurückgebaut worden war. Der\nStrassenabstand von 4,0 m wird von der Kellerwand auf einer Länge von 3,44 m um bis zu\n0,44 m unterschritten. Die 2. Projektänderung hatte einen Rückbau der im Unterabstand\nzur Strasse erstellten Kellerwand vorgesehen, womit der Strassenabstand von 4,0 m\ndurchgehend eingehalten worden wäre. Der am 22. August 2018 von der Abteilung Bau\nund Sicherheit erlassene Baustopp wurde mit Verfügung vom 7. September 2018 wieder\naufgehoben, da die Bauherrschaft glaubhaft machen konnte, dass der Rückbau der\nKellerwand weiterhin möglich sei.\n\nMit Eingabe vom 3. September 2018 reichte die Bauherrschaft die 5. Projektänderung\nbetreffend Baugesuch OA-2015-073 ein, welche eine Modifizierung der bereits bewilligten\n2. Projektänderung darstellt. Mit der 5. Projektänderung ist eine Teilversetzung der\nRückwand des unterirdischen Kelleranbaus auf einer Länge von 3,44 m geplant, wodurch\nder Abstand zur Strasse Schwerzelrain am geringsten Ort noch 3,56 m betragen\nrespektive der Strassenabstand um maximal 0,44 m unterschritten würde. Ziel der\nBauherrschaft war es, den aktuellen Zustand der Kellerwand bewilligen zu lassen.\n\nGegen das 5. Projektänderungsgesuch wurden zwei Einsprachen erhoben. Mit Beschluss\nvom 17. Dezember 2018 erteilte der Gemeinderat Oberägeri die Baubewilligung für das\n5. Projektänderungsgesuch im Sinne einer Ausnahmebewilligung unter Bedingungen und\nAuflagen. Insbesondere wurde ein Abbruch- und Mehrwertrevers verfügt. Die Einsprachen\nwurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Zur Begründung führte der\nGemeinderat im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Strasse Schwerzelrain um eine\n\nUrteil V 2019 109\n3\n\nPrivatstrasse handle, die einem unbestimmten Benutzerkreis offenstehe, so dass die\nStrasse als \"öffentlich\" gelte bzw. ihr ein öffentlicher Charakter zukomme. Demzufolge\ndiene die Strasse Schwerzelrain nicht ausschliesslich Privatzwecken im Sinne von Art. 2\nAbs. 4 des Strassenreglements der Gemeinde Oberägeri (StrR Oberägeri). Im\nvorliegenden Fall sei Art. 2 Abs. 4 StrR Oberägeri somit nicht anwendbar. Massgebend sei\nfolglich Art. 62 Abs. 2 der Bauordnung der Gemeinde Oberägeri (BO Oberägeri), wonach\ngegenüber Privatstrassen für alle Bauten und Anlagen von \"Gemeindestrassen\" die\nBestimmungen des Strassenreglements sinngemäss Anwendung fänden. Da das\nStrassenreglement keine Abstandsvorschriften gegenüber Gemeindestrassen statuiere,\nsei vorliegend der gemäss § 17 Abs. 1 Iit. b des Gesetzes über Strassen und Wege\n(GSW) massgebende Strassenabstand von 4 m einzuhalten. Dieser Abstand werde im\nRahmen der vorliegenden Projektänderung auf einer Länge von 3,44 m um maximal\n0,44 m unterschritten. Da diese Unterschreitung des ordentlichen Strassenabstands\nmarginal sei, würde sich die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands als\nunverhältnismässig erweisen, zumal eine spätere Strassenverbreiterung auch bei\nUnterschreitung der Abstandsvorschrift weiterhin möglich bleibe. Öffentliche oder private\nInteressen würden durch die Abstandsunterschreitung nicht verletzt. Das vorliegende 5.\nProjektänderungsgesuch könne daher – unter Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur\nUnterschreitung der Strassenabstandsvorschriften gegen Revers – bewilligt werden.\n\nGegen den Entscheid des Gemeinderats Oberägeri vom 17. Dezember 2018 wurden drei\nVerwaltungsbeschwerden beim Regierungsrat erhoben, eine davon von der\nBauherrschaft. Die Bauherrschaft beantragte die Aufhebung des vom Gemeinderat\nOberägeri in seiner Verfügung festgelegten Abbruch- und Mehrwertrevers. Die beiden\nanderen Beschwerdeführer (im Verwaltungsbeschwerdeverfahren Beschwerdeführer 1\nund 2 genannt) beantragten in ihren separaten Eingaben je die Aufhebung des Entscheids\ndes Gemeinderats Oberägeri, somit die Aufhebung der Baubewilligung. Zusätzlich\nbeantragten die Beschwerdeführer 1 den Rückbau der strassenseitigen Rückwand im\nBereich der Grenzabstandsverletzung.\n\n"}