1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug vom 28. November 2019 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat sich keiner verkehrsmedizinischen Abklärung zu unterziehen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zurückbezahlt. 3. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.