5.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Hier obsiegt der von einem Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer vollständig. Das unterliegende Strassenverkehrsamt hat dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 1'200.– (inkl. MWST und Barauslagen) festgesetzt wird. Urteil V 2019 107 15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________