5. 5.1 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Dem Strassenverkehrsamt belastet das Gericht jedoch keine Kosten, da beide Behörden dem gleichen Gemeinwesen angehören (§ 24 Abs. 1 VRG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist diesem zurückzubezahlen.