4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen darüber, ob die verkehrsmedizinische Untersuchung, soweit sie angezeigt gewesen wäre, von einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 – wie das der Beschwerdeführer geltend macht – und nicht von einem Arzt der Anerkennungsstufe 3 durchgeführt werden müsste. Das Gleiche gilt für die Klärung der Frage bezüglich der vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs. Urteil V 2019 107 14