Somit fehlt der notwendige Konnex zwischen der Alkoholisierung und der Teilnahme am Strassenverkehr. Auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Beschwerdeführers bezüglich Betäubungsmittelkonsums erweist sich die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung für das Gericht unter diesen Umständen, selbst durch Urteil V 2019 107 13 eine Arztperson der Stufe 3, als überzogen, weshalb die Beschwerde begründet und gutzuheissen ist.