dieser Kälte" herumlaufe. Und schliesslich ist auch dem Argument des Strassenverkehrsamts nicht zu folgen, wonach aus der Tatsache, dass im vorliegenden Fall der Polizeibericht ohne Verzögerung bzw. noch gleichentags nach der polizeilichen Wahrnehmung erstellt und dem Strassenverkehrsamt zur Kenntnis gebracht worden sei, davon auszugehen sei, dass sich der Betroffene gegenüber der Polizei so präsentiert habe, dass selbst ein erfahrener Polizist Zweifel an der Fahreignung gehabt habe. Eine umgehende Berichterstattung kann durchaus auch andere Gründe haben.