Wie lange der Beschwerdeführer sich bei der damals herrschenden Aussentemperatur von 4 Grad draussen aufhielt, ist ebenfalls unklar. Das Strassenverkehrsamt stellt dazu einzig eine Vermutung auf, indem es darauf hinweist, dass etliche Zeit zwischen dem Verlassen des Hauses bis zum Eintreffen der Polizei vergangen sein müsse, da eine Drittperson sich bemüssigt gesehen habe, die Polizei zu avisieren, weil der Meldeerstatterin der Beschwerdeführer aufgefallen sei. Wie lange jemand in der Lage ist, sich bei tiefen Temperaturen vor der Haustüre aufzuhalten, ohne übermässig zu frieren, ist einerseits (mit oder ohne Alkohol im Körper) von Person zu Person verschieden.