Wie hoch der Blutalkoholwert des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt war, ist nicht bekannt, wie auch keine Angaben darüber vorhanden sind, wie hoch der regelmässige Alkoholkonsum des Beschwerdeführers ist. Der von den Polizeibeamten berichtete starke Atemalkoholgeruch, die leicht verwaschene Sprache und die leicht beeinträchtigte Konzentration, verbunden mit einem guten Stand und Gang ergeben für das Gericht noch keine genügenden Anhaltspunkte zur begründeten Annahme, dass der Beschwerdeführer Urteil V 2019 107 12