Dafür sind jedoch die Feststellungen, welche die Polizeibeamten am D.________ gemacht haben, zu ungenau und zu wenig weitgehend. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer, bevor ihn die beiden Polizeibeamten gegen Mittag ansprachen, Alkohol getrunken hatte – nach seinen Angaben zwei Gin Tonic. Wie hoch der Blutalkoholwert des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt war, ist nicht bekannt, wie auch keine Angaben darüber vorhanden sind, wie hoch der regelmässige Alkoholkonsum des Beschwerdeführers ist.