3.4 Das Strassenverkehrsamt schliesst jedoch aus dem Vorfall vom D.________ offenbar – ohne dass es dies genau benennt – auf eine allfällige die Fahreignung beeinträchtigende Alkoholabhängigkeit bzw. auf einen chronischen Alkoholmissbrauch des Beschwerdeführers. Das Strassenverkehrsamt weist nämlich auf den vom Beschwerdeführer selber erwähnten Konsum von zwei Gin Tonic sowie auf den von der Polizei beschriebenen Zustand des Beschwerdeführers wie starker Atemalkoholgeruch, leicht verwaschene Sprache, leicht beeinträchtigte Konzentration, guter Stand und Gang und extrem kleine Pupillen hin.