Beschwerdeführer unter Drogeneinfluss aktenkundig. Und auch der Vorfall vom D.________ zeigte keinen Hinweis auf Drogenkonsum auf. Die Historie, über die der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit Betäubungsmitteln verfügt, kann daher nicht zur Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung führen.